Aktualisiert am 20. August 2026: Dieser Beitrag wurde nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus, 27. Juli 2026) vollständig überarbeitet. Alle Fristen und Pflichten entsprechen dem konsolidierten Rechtsstand.
Was ist die KI Risikoklassifizierung, und warum ist sie der Kern des EU AI Act?
KI Risikoklassifizierung bezeichnet die systematische Einstufung von KI-Systemen in vier Risikostufen auf Basis ihres Schadenspotenzials. Sie ist das Herzstück der Verordnung (EU) 2024/1689: Statt allen Systemen dieselben Anforderungen aufzuerlegen, staffelt das Gesetz den Aufwand proportional zum tatsächlichen Risiko. Je höher das Schadenspotenzial, desto strenger die Pflichten.
Für deutsche KMU ist dieses Prinzip Chance und Aufgabe zugleich. Die Chance: Wer seine Systeme korrekt als niedrigriskant einstuft, spart erheblichen Compliance-Aufwand. Die Aufgabe: Die Einstufung muss aktiv vorgenommen, schriftlich dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Wer ohne Prüfung annimmt, sein System sei ungefährlich, hat im Zweifel nichts vorzuweisen.
Die Systematik selbst hat sich durch die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 nicht geändert. Verschoben haben sich die Anwendungsdaten der Hochrisiko-Stufe, und die Verbotsstufe ist um zwei Tatbestände gewachsen. Beides steht weiter unten im Detail.
Definition (zitierbar): Der risikobasierte Ansatz des EU AI Act bedeutet: Die Intensität der gesetzlichen Anforderungen richtet sich nach dem Schadenspotenzial des KI-Systems, von vollständigem Verbot bis zu freiwilliger Selbstregulierung. Grundlage: Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, insbesondere Art. 5, Art. 6 und Anhang III.
Die vier Risikostufen der Risikopyramide, von verboten bis minimal
Die Risikopyramide des EU AI Act besteht aus vier Stufen: oben die verbotenen Systeme mit dem höchsten Schadenspotenzial, unten die Masse aller KI-Systeme mit minimalem Risiko.
┌─────────────────────────────────────────┐
│ UNZULÄSSIGES RISIKO (Art. 5) │ VERBOTEN
├─────────────────────────────────────────┤
│ HOHES RISIKO (Art. 6 + Anhang I/III) │ STRENGE PFLICHTEN
├─────────────────────────────────────────┤
│ BEGRENZTES RISIKO (Art. 50) │ TRANSPARENZPFLICHTEN
├─────────────────────────────────────────┤
│ MINIMALES RISIKO │ FREIWILLIG
└─────────────────────────────────────────┘
Eine Ebene liegt bewusst neben der Pyramide: Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) werden in Kapitel V der Verordnung separat geregelt. Diese Regeln gelten seit dem 2. August 2025 und richten sich an die Modellanbieter, nicht an Betreiber. Der Digital Omnibus hat daran nichts geändert.
Stufe 1: Unzulässiges Risiko, absolut verboten (Art. 5)
KI-Systeme mit unzulässigem Risiko sind kategorisch verboten, ohne Ausnahme, ohne Übergangsfrist und ohne Heilung durch Einwilligung der Betroffenen. Artikel 111 der Verordnung nimmt Artikel 5 ausdrücklich vom Bestandsschutz aus.
Der Bestand hat sich 2026 verändert. Artikel 5 zählt jetzt zehn Verbotstatbestände:
- Acht Verbote (Buchst. a bis h) gelten seit dem 2. Februar 2025.
- Zwei neue Verbote (Buchst. ba und bb) wurden durch die Verordnung (EU) 2026/1744 eingefügt und werden am 2. Dezember 2026 anwendbar. Sie betreffen KI-Systeme, die intime Darstellungen einer bestimmbaren Person ohne deren ausdrückliche Zustimmung erzeugen oder manipulieren, sowie die Erzeugung von Missbrauchsdarstellungen von Kindern. Für Anbieter gelten die Einschränkungen des neuen Artikels 5(1a).
Die für KMU relevantesten Verbote aus dem Bestand:
- Art. 5(1)(f), Emotionserkennung am Arbeitsplatz: KI-Systeme, die Emotionen von Mitarbeitenden oder Bewerbenden ableiten, sind verboten, auch im Videointerview und auch mit schriftlicher Einwilligung. Die Leitlinien der Kommission knüpfen dabei an biometrische Daten an, also an Gesicht, Stimme oder physiologische Signale.
- Art. 5(1)(e), biometrisches Scraping: Der Aufbau oder die Erweiterung von Gesichtserkennungsdatenbanken durch ungezieltes Auslesen von Internet- oder Videoüberwachungsmaterial ist verboten.
- Art. 5(1)(c), Social Scoring: Kontextübergreifende Verhaltensbewertung natürlicher Personen mit ungerechtfertigten Nachteilen, ausdrücklich nicht auf staatliche Stellen begrenzt.
Bußgeld bei Verstoß: bis zu 35.000.000 € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99(3)). Für KMU gilt nach Art. 99(6) der jeweils niedrigere Wert.
Wichtig: Eine Einwilligung der Betroffenen heilt keinen Verstoß gegen Artikel 5. Wer ein verbotenes System einsetzt, handelt rechtswidrig, unabhängig davon, ob alle Beteiligten zustimmen. Auch als Betreiber eines fremden Werkzeugs sind Sie in der Verantwortung.
Die vollständige Analyse aller zehn Verbote finden Sie im Artikel zu den verbotenen KI-Praktiken nach Artikel 5.
Stufe 2: Hohes Risiko, erlaubt mit strengen Pflichten (Art. 6 mit Anhang I und III)
Hochrisiko-KI-Systeme sind nicht verboten, dürfen aber nur unter Einhaltung umfangreicher Anforderungen eingesetzt werden. Es gibt zwei Wege in den Hochrisiko-Status:
Weg 1, Anhang I (Art. 6(1)): Das KI-System ist Sicherheitsbauteil eines Produkts, das unter EU-Harmonisierungsrecht fällt, oder ist selbst dieses Produkt, und das Produkt durchläuft eine Drittkonformitätsbewertung. Gilt seit dem Digital Omnibus ab dem 2. August 2028.
Zwei Änderungen sind hier neu: Der Begriff Sicherheitsbauteil ist seit dem 27. Juli 2026 enger gefasst. Nach Artikel 3 Nr. 14 muss die Zweckbestimmung des Bauteils darin bestehen, Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern. Der bloße Einbau eines KI-Systems in ein harmonisiertes Produkt macht es noch nicht zum Sicherheitsbauteil. Außerdem wurde Anhang I umstrukturiert: Abschnitt A Nummer 1 ist gestrichen, die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 steht jetzt in Abschnitt B unter Nummer 21, und die inhaltlichen Anforderungen sollen über delegierte Rechtsakte in die Maschinenverordnung selbst überführt werden.
Weg 2, Anhang III (Art. 6(2)): Das KI-System fällt in einen der acht sensiblen Bereiche, die Anhang III abschließend auflistet. Gilt seit dem Digital Omnibus ab dem 2. Dezember 2027. Für die meisten deutschen KMU ist das der relevantere Weg.
Bußgeld bei Verstoß gegen die Betreiberpflichten aus Artikel 26: bis zu 15.000.000 € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99(4)), für KMU der jeweils niedrigere Wert.
Stufe 3: Begrenztes Risiko, Transparenzpflichten (Art. 50)
KI-Systeme mit begrenztem Risiko sind erlaubt, dürfen aber nicht täuschen. Artikel 50 verpflichtet dazu, betroffene Personen zu informieren, wenn sie mit KI interagieren oder KI-generierten Inhalten ausgesetzt sind.
Diese Stufe ist die praktisch wichtigste Korrektur gegenüber dem Stand von 2025: Artikel 50 steht in Kapitel IV und war von der Verschiebung der Hochrisiko-Regeln nie erfasst. Er gilt seit dem 2. August 2026, ohne KMU-Ausnahme und ohne Ausnahme für rein interne Nutzung. Nur rein private, nicht berufliche Nutzung liegt außerhalb.
Typische Fälle in KMU:
- Kundenservice-Chatbots: Nutzer müssen spätestens bei der ersten Interaktion erfahren, dass sie mit einem KI-System kommunizieren.
- KI-generierte Marketinginhalte: Synthetische Bilder, Videos oder Töne müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt gekennzeichnet sein (Art. 50(2)), Deepfakes zusätzlich für Menschen wahrnehmbar (Art. 50(4)).
- Emotionserkennung außerhalb des Arbeitsplatzes: Betroffene müssen über den Betrieb informiert werden (Art. 50(3)).
Übergangsfrist beachten: Der neue Artikel 111(4) gibt Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, Zeit bis zum 2. Dezember 2026, um die Kennzeichnung nach Artikel 50(2) nachzurüsten.
Bußgeld bei Verstoß gegen Art. 50: bis zu 15.000.000 € oder 3 % des Jahresumsatzes (Art. 99(4)), für KMU der jeweils niedrigere Wert.
Stufe 4: Minimales Risiko, Freiwilligkeit
Die große Mehrheit aller KI-Systeme fällt in die Kategorie des minimalen Risikos. Spam-Filter, Produktionsplanung, Bestellprognosen, B2B-Empfehlungsalgorithmen ohne Personenbezug: Für diese Systeme bestehen keine gesetzlichen Zusatzpflichten aus dem EU AI Act.
Zwei Einschränkungen bleiben trotzdem: Die Einschätzung muss aktiv getroffen und dokumentiert werden, und Artikel 4 zur KI-Kompetenz gilt unabhängig von der Risikostufe für jedes eingesetzte KI-System.
Welche KI-Systeme sind für KMU typischerweise in welcher Stufe?
| KI-System | Typische Risikostufe | Bemerkung |
|---|---|---|
| Spam-Filter (Machine Learning) | Minimal | kein Personenbezug mit Entscheidungsrelevanz |
| Kundenservice-Chatbot | Begrenzt (Art. 50) | Offenlegungspflicht seit 2. Aug. 2026 |
| Routenoptimierung (Logistik) | Minimal | keine Entscheidungen über Personen |
| KI-Bewerbungsscreening mit Scoring | Hoch (Anhang III Nr. 4) | Profiling, keine Derogation möglich; Pflichten ab 2. Dez. 2027 |
| KI-Kreditscoring für Kundenkredite | Hoch (Anhang III Nr. 5b) | Kreditwürdigkeit ist ausdrücklich genannt; ab 2. Dez. 2027 |
| Emotionserkennung im Videointerview | Verboten (Art. 5(1)(f)) | seit 2. Feb. 2025 unzulässig |
| Generative Bild-KI im Marketing | Begrenzt (Art. 50(2), (4)) | Kennzeichnung seit 2. Aug. 2026; Altsysteme bis 2. Dez. 2026 |
| KI-Gefahrenerkennung in Maschinen | Hoch (Anhang I, Art. 6(1)) | ab 2. Aug. 2028; enger Begriff des Sicherheitsbauteils prüfen |
| KI-gestützte Bestellprognose | Minimal | kein Hochrisiko-Bereich betroffen |
Wie klassifizieren Sie Ihre KI-Systeme Schritt für Schritt?
Der EU AI Act stellt kein offizielles Klassifizierungsformular bereit. Verlangt ist eine nachvollziehbare, dokumentierte Entscheidung. Die lässt sich mit einem Prüfverfahren in fünf Stufen erreichen.
Der 5-Stufen-Klassifizierungsprozess
Stufe 1: Ist es überhaupt ein KI-System? Erfüllt die Software die Definition nach Art. 3(1): maschinengestützt, mit unterschiedlichem Grad an Autonomie, ableitend aus Eingaben, mit Ausgaben, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können? Rein regelbasierte Wenn-Dann-Software fällt nicht darunter.
Stufe 2: Ist es verboten? Prüfen Sie die zehn Verbotstatbestände des Art. 5. Acht davon gelten seit dem 2. Februar 2025, zwei ab dem 2. Dezember 2026. Ist einer erfüllt: sofort aussetzen und rechtlichen Rat einholen.
Stufe 3: Ist es ein Anhang-I-Hochrisiko-System? Ist das System Sicherheitsbauteil eines Produkts unter EU-Harmonisierungsrecht, und erfordert dieses Produkt eine Drittkonformitätsbewertung? Prüfen Sie dabei die seit dem 27. Juli 2026 engere Definition: Die Zweckbestimmung des Bauteils muss die Risikoabwehr sein. Pflichten ab 2. August 2028.
Stufe 4: Ist es ein Anhang-III-Hochrisiko-System? Liegt das System in einem der acht Anhang-III-Bereiche? Falls ja: Greift eine der vier Derogationen nach Art. 6(3)? Und führt das System Profiling durch? Wenn Profiling vorliegt, sind alle Derogationen ausgeschlossen. Pflichten ab 2. Dezember 2027.
Stufe 5: Greift eine Art.-50-Transparenzpflicht? Ist das System ein Chatbot, erzeugt es synthetische Inhalte oder führt es Emotionserkennung durch? Dann gilt die Offenlegungspflicht bereits seit dem 2. August 2026. Diese Stufe ist die einzige der vier, die für viele KMU heute schon Handlungsbedarf auslöst.
Das Ergebnis jeder Klassifizierung sollte schriftlich begründet und dokumentiert werden, auch wenn es „minimales Risiko" lautet.
Ein Hinweis zur Auslegungshilfe: Die Kommission hat die Leitlinien zur Hochrisiko-Einstufung nach Art. 6(5) im Mai 2026 als Entwurf veröffentlicht; eine finale Fassung liegt bislang nicht vor. Klassifizieren Sie deshalb anhand des Verordnungstextes und dokumentieren Sie Ihre Begründung so, dass sie einer späteren Präzisierung standhält.
Der Profiling-Vorbehalt: die am häufigsten falsch angewandte Regel
Ein Anhang-III-System, das Profiling natürlicher Personen durchführt, ist immer Hochrisiko, auch wenn ein Mensch final entscheidet. Diese Regel aus Art. 6(3) ist die am häufigsten missverstandene Bestimmung der Verordnung.
Was ist Profiling? Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bewertung persönlicher Aspekte, etwa Arbeitsleistung, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Lage oder Verhalten.
Das häufigste Praxisbeispiel: Eine HR-Software bewertet Lebensläufe und vergibt jedem Bewerbenden eine Punktzahl. Die HR-Leiterin entscheidet anschließend selbst. Ergebnis: Hochrisiko, keine Derogation. Der menschliche Letztentscheid ändert am Profiling-Vorbehalt nichts.
Dass die Pflichten daraus erst ab dem 2. Dezember 2027 greifen, ändert an der Einstufung nichts. Sie entscheidet schon heute darüber, welche Vorlaufzeit Sie einplanen müssen und welche Zusagen Sie sich vom Softwareanbieter geben lassen sollten.
Mehr zu den Betreiberpflichten bei Hochrisiko-KI im Artikel zu Hochrisiko-KI-Systemen nach Annex III.
Was bedeutet die Klassifizierung für die Pflichten von Betreibern?
Die Risikostufe bestimmt unmittelbar, welche Pflichten Sie als Betreiber treffen und ab wann.
Bei Hochrisiko-KI (Anhang III), ab 2. Dezember 2027, müssen Sie nach Art. 26 insbesondere:
- das System gemäß der Anbieteranleitung verwenden
- menschliche Aufsicht durch Personen mit Kompetenz, Schulung und Befugnis sicherstellen (Art. 26(2), Art. 14)
- automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren
- schwerwiegende Vorfälle melden
- Arbeitnehmervertretung und betroffene Beschäftigte vor dem Einsatz informieren (Art. 26(7))
Eine vollständige Übersicht der Betreiberpflichten nach Artikel 26 finden Sie im dazugehörigen Praxis-Leitfaden.
Bei begrenztem Risiko (Art. 50), bereits seit 2. August 2026: betroffene Personen informieren, spätestens bei der ersten Interaktion, und synthetische Inhalte kennzeichnen.
Bei minimalem Risiko: keine gesetzlichen Zusatzpflichten, aber eine dokumentierte Klassifizierungsentscheidung bleibt sinnvoll.
KI-Kompetenz als Grundlage richtiger Klassifizierung
Ein KI-System lässt sich nicht korrekt klassifizieren, wenn die verantwortlichen Personen die Klassifizierungsregeln nicht kennen. Das ist die Verbindung zwischen Risikoklassifizierung und Artikel 4.
Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 und seit dem 27. Juli 2026 in neuer Fassung: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss niemand garantieren, und ein Zertifikat verlangt die Verordnung nicht. Seit dem 2. August 2026 beaufsichtigen die nationalen Marktüberwachungsbehörden die Norm, in Deutschland die Bundesnetzagentur.
Der praktische Punkt bleibt derselbe: Wer die Risikopyramide nicht versteht, ordnet ein Bewerbungsscreening mit Scoring womöglich als minimal risikoreich ein und baut die Vorlaufzeit bis Dezember 2027 nicht auf. Und wer Artikel 50 für verschoben hält, versäumt eine Pflicht, die heute schon gilt.
Alle Stichtage im Überblick finden Sie in unserem Beitrag zu den EU AI Act Fristen.
Mit geschulten Mitarbeitenden sicher klassifizieren
Die korrekte KI Risikoklassifizierung ist keine einmalige Aufgabe, sondern ein laufender Prozess, der aktuelles Wissen über die Risikostufen, die Anhang-III-Bereiche, den Profiling-Vorbehalt und die geltenden Fristen voraussetzt. Der Digital Omnibus hat gezeigt, wie schnell sich dieser Stand ändern kann.
Forefront AI bietet deutschen KMU einen Online-Kurs, der genau dieses Wissen in fünf praxisnahen Modulen vermittelt: von der Definition des KI-Systems über die vollständige Risikopyramide bis zu den konkreten Betreiberpflichten. Szenariobasiertes Lernen, Fortschritts-Reporting und ein verifizierbares Abschlusszertifikat, das Sie Ihrer internen Dokumentation nach Artikel 4 beilegen können.
Informieren Sie sich auf der Leistungsseite oder nehmen Sie direkt Kontakt auf.

